Bereits ab dem ersten Mitarbeitenden ist in § 5, Absatz 3, Nr. 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die regelmässige Überprüfung auch der psychischen Gefährdungen im Betrieb vorgeschrieben. !
Psychische und mentale Fürsorge für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglicht eine bessere Arbeitsumgebung, reduziert den Krankenstand und die Mitarbeiterfluktuation!
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