Psychische Arbeitssicherheit
Psychische Gefährdungsbeurteilung

PSYCHISCHE ARBEITSSICHERHEIT

BETRIEBLICHE GESUNDHEIT FÖRDERN UND ERHALTEN


Bereits ab dem ersten Mitarbeitenden ist in § 5, Absatz 3, Nr. 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die regelmässige Überprüfung auch der psychischen Gefährdungen im Betrieb vorgeschrieben. !


Psychische und mentale Fürsorge für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglicht eine bessere Arbeitsumgebung, reduziert den Krankenstand und die Mitarbeiterfluktuation!